Diakonie Ruhr
Werkstatt Constantin–Bewatt
Hiltroper Straße 164
44807 Bochum

Tel.: 0234 / 95 99 7-0
Fax: 0234 / 95 99 7-99

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Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag:
08:00–15:30 Uhr
Freitag:
08:00–14:00 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Diakonie Ruhr Werkstätten gemeinnützige GmbH 

 

Werkstatt Constantin - Bewatt

 

 

 

1. Allgemeines

 

 

1.1

 

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen; diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns anerkannt werden.

 

 

Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

 

 

1.2

 

Sollte einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung muß durch die Vertragsparteien durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

 

 

1.3

 

Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften, nachträgliche Vertragsänderungen und die Zugrundelegung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Auch die Änderung des Schriftformerfordernisses muß schriftlich erfolgen.

 

 

 

2. Auftragsbestätigung

 

 

2.1

 

Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. auch seitens unserer Vertreter oder Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

 

Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Das gilt auch für die Be- und Verarbeitung von Material unserer Auftraggeber.

 

 

 

3. Preis

 

 

3.1

 

Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht, Verpackung und Versand sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

 

3.2

 

Vereinbarte Preise sind Nettopreise.

 

 

3.3

 

Vereinbart ist der am Lieferungstag aus den gültigen Preislisten unserer Lieferanten sich ergebende Preis.

 

3.4

 

Treffen Arbeitsbeschreibungen (bei Lohnarbeiten), die als Grundlage unserer Preiskalkulation dienen, nicht zu und ergibt sich daraus bei der Auftragsausführung ein Mehraufwand, so behalten wir uns eine Nachberechnung vor.

 

 

3.5

 

Kostensteigerungen berechtigen uns zur angemessenen Anpassung der Preise, wenn Lieferungsfristen von mehr als 4 Monaten vereinbart sind. Das gleiche gilt, wenn erst nach mehr als 4 Monaten ab Auftragserteilung geliefert wird und der Vertragspartner die Verspätung zu vertreten hat oder sie in seinen Risikobereich fällt.

 

 

3.6

 

Der Vertragspartner trägt die Mehrkosten einer von ihm veranlassten Auftragserteilung. Transport- und Verpackungskosten sowie Versicherungs- und Nachnahmekosten werden ihm zusätzlich in Rechnung gestellt, soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist. Diese Kosten werden für die Anlieferung ab Werk, bei Anlieferung durch einen ausländischen Hersteller ab deutscher Grenze, gerechnet. Letztgenannte Kosten sind begrenzt in Höhe der Aufwendungen einer Anlieferung ab Werk. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

 

 

 4. Lieferungs- und Leistungszeit/Versand und Gefahrenübertragung

 

 

4.1

 

Lieferfristen beginnen nicht vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 

 

4.2

 

Von uns nicht eingehaltene Liefertermine berechtigen erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten 4-wöchigen Nachfrist zum Rücktritt.

 

 

4.3

 

Verzögert sich die Lieferung mangels richtiger und/oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer, schwerwiegender Betriebsstörung, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang; bei Verzögerung um mehr als 6 Wochen können wir ohne Ersatzleistungsverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Diese Rechte bestehen nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung des Hindernisses vorzuwerfen ist.

 

 

4.4

 

Nimmt der Vertragspartner die Ware trotz Nachfristsetzung nicht ab, können wir anstelle der Erfüllung nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Als pauschalierter Schadenersatz stehen uns 20 % des Auftragswertes zu, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Unberührt bleibt unser Recht, den eingetretenen Schaden konkret geltend zu machen. Dieser Schadenersatzanspruch steht uns in allen weiteren Fällen der einverständlichen oder nicht von uns zu vertretenden Vertragsauflösung zu.

 

 

 

4.5

 

Verzögert sich eine Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur oder eine sonstige Leistung aus Gründen, die in der Sphäre des Vertragspartners liegen, so hat er alle daraus entstandenen Kosten zu ersetzen.

 

4.6

 

Von uns zu liefernde Ware wird grundsätzlich ab Werk geliefert. Wir sind unserer Lieferungsverpflichtung nachgekommen, sobald wir die Ware ordnungsgemäß der Post, der Bahn, dem Frachtführer, dem Spediteur übergeben oder auf Fahrzeuge des Kunden verladen haben. In solchen Fällen geht die Gefahr des Übergangs oder der Verschlechterung der gekauften Ware bereits auf den Vertragspartner über, bevor sie ihm an seinen Sitz angeliefert wurde.

 

 

4.7

 

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung der Ware geht mit Verladung auf den Vertragspartner über, auch wenn ausnahmsweise wir den Transport durchführen oder Versandkosten übernehmen.

 

 

Auf schriftlichen Wunsch des Vertragspartners schließen wir eine Transportversicherung ab.

 

 

Kann Lieferung aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige über die Lieferbereitschaft auf ihn über.

 

 

4.8

 

Entladen ist Sache des Vertragspartners. Wird sie nicht unverzüglich ( max. 1 Stunde sofern nichts anderes vereinbart wurde ) nach Eintreffen vorgenommen, so hat der Vertragspartner die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

 

4.9

 

Wird Ware des Vertragspartners bei uns oder einem Dritten verwahrt, so trägt der Vertragspartner die Gefahr des zufälligen Unterganges, sofern nichts anderes vereinbart wurde (z. B. bei Brand- und Wasserschäden oder Diebstahl). Im Übrigen haften wir nur im Rahmen eigenüblicher Sorgfalt, bei Drittverwahrung nur für eigenübliches Auswahlverschulden. Dies betrifft auch zur Verfügung gestellte Betriebsmittel.

 

 

4.10

 

Bei Abnahmeverzug sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Vertragspartners einzulagern. Bei eigener Lagerung berechnen wir monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch  € 10,- pro Palettenplatz.

 

 

4.11

 

Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen.

 

 

5. Zahlungen

 

 

5.1

 

Zahlungen müssen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug erfolgen.

 

 

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese rechtskräftig festgestellt oder ausdrücklich anerkannt sind.

 

 

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben.

 

 

Da wir anerkannte Werkstatt für Behinderte gemäß Schwerbehindertengesetz sind, ist der Auftraggeber nach § 55 SchwbG vom 29.04.1974 berechtigt, bis zu 50 % de Rechnungsbetrages/Lohnes auf eine nach § 8 SchwbG zu zahlende Ausgleichsabgabe anzurechnen. Diese Anrechnung muß bei der zuständigen Hauptfürsorgestelle beantragt werden.

 

 

 

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

 

6.1

 

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung bereits erwachsenen und künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren im regulären Geschäftsgang befugt, nicht aber zur anderweitigen Verfügung über die Ware, insbesondere Verpfändung oder sonstigen Belastung. Er tritt uns bereits mit Vertragsschluß seine künftigen Forderungen aus diesen Veräußerungen zur Sicherung ab. Auf schriftliches Verlangen geben wir die Sicherung auf, soweit sie die ausstehende Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

 

 

6.2

 

Wir ermächtigen den Vertragspartner auch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. An den Vertragspartner durch Dritte in jeglicher Form gezahltes Entgelt für die Verhaltswaren wird bereits jetzt ans uns übereignet und mit Erhalt für uns verwahrt. Es ist auf ein separates Konto einzuzahlen.

 

 

6.3

 

Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Eigentumsvorbehalt auch seinerseits an seine Vertragspartner im gleichen Umfange weiterzugeben.

 

 

6.4

 

Jeder Standortwechsel und jeder Eingriff eines Dritten, insbesondere eine Pfändung, sind uns unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändung unter Beifügung eines Pfändungsprotokolls.

 

 

6.5

 

Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere bei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer Wechsel- oder Scheckbegebung, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Zug-um-Zug-Leistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Mit Zahlungsverzug hinsichtlich einer Forderung werden gleichzeitig alle sonst noch bestehenden Forderungen fällig. Zudem sind wir in diesen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder gegen vorherige Sicherheitsleistung durchzuführen und die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen; der Vertragspartner ist verpflichtet, uns zum Zwecke der Forderungseinziehung den Drittschuldner zu benennen und diesem die Abtretung anzuzeigen. Weiterhin dürfen wir die in unserem Eigentum stehenden Waren zurückzunehmen und die im Miteigentum stehenden Waren sicherstellen. Der Vertragspartner erklärt bereits jetzt unwiderruflich seine Zustimmung zu den hierdurch erforderlich werdenden Rechtsbeeinträchtigungen, insbesondere seine uneingeschränkte Bereitschaft zum Zwecke der Rücknahme unserer Waren jederzeit freien Zugang zu allen Geschäfts- und Privaträumen zu gewähren.

 

 

6.6

 

Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen steht uns ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner begründet keine Verpflichtung für uns.

 

 

 

6.7

 

Der Käufer hat in Fällen der Verbindung, Vermischung oder Vermengung die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer gilt, unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.

 

 

 

6.8

 

Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab, der diese Abtretung ausdrücklich annimmt. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 % des Rechnungsbetrages, der jedoch außer Ansatz bleibt, wenn ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte Ware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf; die Vorausabtretung gemäß Abs. 6.8 Satz 2 u. 3 erstreckt sich auch auf die Saldobeziehung.

 

 

 

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

 

 

7.1

 

Zum Erhalt der Gewährleistungsrechte hat der Vertragspartner, soweit er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, die Waren bei Eingang zu untersuchen und erkennbare Mängel/Fehl- oder Falschlieferungen unverzüglich fernschriftlich gem. den §§ 377 und 378 HGB anzuzeigen.

 

 

7.2

 

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für die Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

 

 

7.3

 

Verbraucher im Sinne von § 13 BGB müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterläßt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

 

 

7.4

 

Beim Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen; im übrigen beschränkt sie sich nach unserer Wahl auf Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung lebt das Recht auf Rücktritt oder Minderung wieder auf. Kostenersatz für Mängelbeseitigung durch den Vertragspartner oder durch Dritte schulden wir nur bei Verzug mit der Nacherfüllung oder wenn die Beseitigung wegen Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich war. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Vertragspartner eine etwa ihn treffende unverzügliche Benachrichtigung an uns unterlassen hat.

 

 

7.5

 

Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art uns gegenüber, unseren gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen sind, wenn sie lediglich auf nur leichter Fahrlässigkeit und nicht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung beruhen, ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – gleich aus welchem Rechtsgrund – bleiben davon unberührt. Darüber hinaus sind hiervon Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels nicht erfasst, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz des Bundesrepublik Deutschland.

 

 

7.6

 

An geschuldeten Gewährleistungen haben wir ein Zurückbehaltungsrecht, solange der Vertragspartner den ihm obliegenden Vertragspflichten (insbesondere Zahlungspflicht) nicht vereinbarungsgemäß nachkommt.

 

 

7.7

 

Bei der Beseitigung nicht unter unsere Gewährleistung fallender Beanstandungen hat der Vertragspartner uns dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Vertragspartner erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, wenn sie durch eine Verbindung der Sache an einen anderen Ort als seinen Geschäftssitz entstehen, es sei denn, dies entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Ware.

 

 

7.8

 

Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

 

 

7.9

 

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

 

 

7.10

 

Für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchter Ware übernehmen wir keine Gewährleistung.

 

 

7.11

 

Für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB beträgt die Gewährleistungspflicht 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Bestimmungen zur Anzeigepflicht bleiben insoweit unberührt.

 

 

7.12

 

Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar.

 

 

7.13

 

Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerung, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.

 

 

7.14

 

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung bzw. Betriebsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung/Betriebsanleitung verpflichtet und dieses auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung/Betriebsanleitung der ordnungsgemäßen Montage bzw. Bedienung entgegensteht.

 

 

7.15

 

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

 

 

 

8. Haftung

 

 

8.1

 

Soweit vorstehend nicht abweichend bestimmt, ist jegliche Haftung unsererseits sowie für unsere Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und große Fahrlässigkeit beschränkt. Der Umfang der Haftung ist auf die Höhe des vereinbarten Entgeltes begrenzt.

 

 

8.2

 

Wir dürfen uns durch Abtretung des Ersatzanspruches gegen unsere Versicherung oder den Hersteller insoweit von der Haftung befreien, wobei die gegen uns bestehenden Ansprüche wieder aufleben wenn die Inanspruchnahme des Dritten erfolglos bleibt; insbesondere bei erfolgloser gerichtlicher Durchsetzung.

 

 

8.3

 

Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen. Im übrigen beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

 

 

Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung bzw. bei uns zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

 

 

9. Haftung bei Schäden an Materialien bei einem Werkvertrag

 

 

9.1

 

Geht Material des Auftraggebers bei uns unverschuldet unter oder verschlechtert es sich, so trägt der Auftraggeber gem. § 644 BGB das Risiko. Stellt uns der Auftraggeber Materialien zur Verfügung, deren Mängel oder Fehler eine Bearbeitung erschweren oder sogar die endgültige Ausführung unmöglich machen, so haben wir bei fachmännischer Bearbeitung unsererseits Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten bzw. der von uns geleisteten Arbeit (§ 645 BGB).

 

 

10. Abrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe 

 

 

10.1

 

Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50%  des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenen Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

 

 

10.2

 

Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass

 

 

1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden und

 2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind.

 

 

 

 

10.3

 

 

Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen gilt Abs. 2 entsprechend

 

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

 

11.1

 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

 

11.2

 

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich/rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Bochum. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

 

 

 

 

 

Träger:  

Diakonie Ruhr Werkstätten gemeinnützige GmbH

Geschäftsführer: Eckhard Sundermann

 

Sitz:       

Westring 26

44787 Bochum                                                                                         

Eckhard Sundermann

Bochum HRB 7267